Auf alle Verträge mit der G&L GmbH findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf (CISG) Anwendung. Alle Verträge mit uns kommen unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Allgemeine Vertragsbedingungen der G&L Geißendörfer und Leschinsky GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen, Miete von Hard- und Software, werkvertragliche Leistungen und Verkauf von Hardware
1. Parteien, Anwendungsbereich, Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung von Hardware und Software, die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen sowie den Verkauf von Hardware (nachstehend „AVB“ genannt) gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die Geißendörfer & Leschinsky GmbH (nachstehend als „G&L“ bezeichnet) gegenüber ihren Kunden (G&L und Kunden nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt) Leistungen erbringt, durchführt oder abwickelt.
1.2. Allen Einzelverträgen von G&L mit dem Kunden liegen ausschließlich diese „AVB“ sowie die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages zugrunde.
1.3. Diese AVB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Einzelverträge zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien verständigen sich schriftlich auf eine andere Regelung. Dies gilt auch dann, wenn diese AVB dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zu Kenntnis gelangt sein sollten.
1.4. Abweichende Vereinbarungen sowie zusätzliche und ergänzende Regelungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (§ 126 BGB) von G&L und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von G&L zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten G&L nicht, selbst wenn G&L ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden leistet.
1.5. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, sind Vertragsbestandteile in der nachstehenden Rangfolge:
• der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen und Service Level Agreements (SLA),
• - soweit vorliegend - die technische Leistungsbeschreibung,
• - soweit vorhanden - das Lasten- und Pflichtenheft,
• - soweit vorhanden - die Produktbeschreibung,
• diese AVB,
• die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von G&L.
1.6. G&L wird dem Kunden diese AVB auf Anfrage in Textform übermitteln.
1.7. Der Vertragsabschluss kann in folgenden Sprachen erfolgen: Deutsch, Englisch. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist allein die deutsche Sprachfassung rechtlich bindend.
2. Änderung der Vertragsbedingungen
2.1. G&L ist. berechtigt, diese AVB mit Zustimmung des Kunden auch während der Laufzeit eines Einzelvertrages zu ändern. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde mit der Änderungsmitteilung die geänderten AVB in Textform erhält und der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. G&L verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Genehmigungswirkung und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
2.2. Die Mitteilung der Ablehnung durch den Kunden gilt als wichtiger Grund im Sinne des §314 BGB und berechtigt G&L zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vertragsbedingungen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen für G&L unzumutbar ist.
3. Einzelverträge, Vertragsschluss
3.1. Für die durch G&L zu erbringenden Leistungen schließen die Vertragsparteien Einzelverträge ab. Hierzu unterbreitet G&L dem Kunden ein Angebot. Dieses ist unverbindlich, soweit es nicht von G&L schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden ist.
3.2. Die Bestellung des Kunden aufgrund des unverbindlichen Angebots von G&L stellt einen rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB dar.
3.3. Der Einzelvertrag kommt durch die Erklärung der Annahme der Bestellung des Kunden durch G&L schriftlich auf Grundlage dieser AVB sowie der, soweit vorhanden, technischen Leistungsbeschreibung, Produktbeschreibung, des Lasten- und Pflichtenhefts und einschließlich etwaiger schriftlich getroffener Zusatzvereinbarungen, spätestens jedoch mit Beginn der Erbringung der vereinbarten Leistung durch G&L, zustande.
4. Leistungen, allgemeine Rechte und Pflichten von G&L, Subunternehmer
4.1. G&L erbringt gegenüber dem Kunden auf Basis des jeweiligen Einzelvertrages und dieser AVB unter anderem Content Delivery Network/Content Distribution Network-Leistungen („CDN“), insbesondere etwa
• die Bereitstellung von technischen Infrastrukturen wie Serverkapazitäten bzw. die Verschaffung von Zugang zu Serverleistungen und Bandbreiten, zum Beispiel zum Zwecke des Streamings von Medieninhalten,
• die Erbringung von Konfigurationsleistungen beim/ gegenüber dem Kunden (in der Regel via Remote-Access/Remote-Log-in) im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Serverkapazitäten und der Verschaffung von Zugang zu Serverleistungen und Bandbreiten,
• die Verschaffung eines Kundenzugangs zum technischen Portal des jeweiligen Vorleisters von G&L, zum Beispiel zum Zwecke des Abrufs von Nutzungs- und Verkehrsdaten sowie der eigenen Vornahme von Konfigurationseinstellungen durch den Kunden,
• die Erbringung von technischen SupportLeistungen zur Behebung von Fehlern einschließlich vereinbarter Service Levels während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages.
4.2. G&L erbringt ferner unter anderem folgende Leistungen:
• Hosting,
• Beratung, Konzeptionierung, Systemoptimierung, Integration,
• Entgeltliche, befristete Überlassung von Hardware und Software nebst Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe dieser AVB und des Einzelvertrages (Softwarelizenzierung, Softwaremiete),
• Konfigurationsleistungen und Programmierung von Schnittstellen sowie kundenspezifische Anpassung von Software gemäß Lastenheft,
• Verkauf von Hardware,
• Bestellung, Einrichtung und Integration zusätzlicher Drittanbieterprodukte,
• Installation auf beim Kunden bereitgestellter Hardware, Systemaufbau, Systemintegration.
4.3. Der Leistungs- und Funktionsumfang sowie die Einzelheiten zu den vertragsgegenständlichen Leistungen und Service Levels bzw. Service Level Agreements (SLA) ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, d.h. aus dem Angebot von G&L, der technischen Leistungsbeschreibung (soweit vorhanden), der Produktbeschreibung (soweit vorhanden), dem Lasten- und Pflichtenheft (soweit vorhanden) und/oder einer Zusatzvereinbarung („vertragsgegenständliche Leistungen“).
4.4. Für die jeweiligen Leistungen gelten je nach Art und Umfang der konkreten Leistungen vorrangig die Bestimmungen der Teile 2 bis 4 dieser AVB.
4.5. G&L erbringt sämtliche Leistungen sorgfältig und nach bewährten marktüblichen Standards. G&L setzt dazu Personal mit hinreichenden Fachkenntnissen ein.
4.6. G&L erbringt sämtliche Dienstleistungen, wie z. B. Beratungsleistungen und Konzeptionen, auf der Grundlage der durch G&L beim Kunden erhobenen, oder vom Kunden mitgeteilten Tatsachen und Informationen. Gewähr für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beratung übernimmt G&L nur insoweit, als dass die Beratung auf von G&L selbst erhobenen Tatsachen und Informationen beruht. G&L ist im Zweifel nicht verpflichtet, die vom Kunden mitgeteilten Informationen und Planungen auf ihre Richtigkeit oder Plausibilität hin zu überprüfen.
4.7. Die Eignung der Leistungen von G&L sowie vermieteter Software und Hardware oder verkaufter Hardware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn diese durch G&L ausdrücklich in Textform zugesichert oder bestätigt wurde.
4.8. Arbeiten werden soweit möglich bei G&L durchgeführt und nur soweit notwendig beim Kunden. Bei Durchführung von Arbeiten beim Kunden wird das von G&L eingesetzte Personal diejenigen kundenspezifischen Sicherheits- und Arbeitsvorschriften beachten, auf die es im Einzelnen ausdrücklich in Textform hingewiesen wurde.
4.9. G&L berücksichtigt im Rahmen der Leistungserbringung in angemessenem Umfang auch die materiellen, ideellen und organisatorischen Möglichkeiten des Kunden, soweit diese durch den Kunden in Textform mitgeteilt wurden. Gleichwohl bleibt G&L frei in der Auswahl der Methode und technischen Umsetzung zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses.
4.10. Soweit dem Kunden im Einzelfall Rechte an den von G&L im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen eingeräumt werden sollen, vereinbaren die Vertragsparteien dies im Einzelvertrag.
4.11. G&L ist zur Ablieferung von Teilleistungen berechtigt. Der Kunde kann jedoch Teilleistungen ablehnen, sofern und soweit ihm diese unzumutbar sind, insbesondere, weil diese einzeln unbrauchbar sind.
4.12. G&L berechtigt, einzelne oder sämtliche Leistungen durch Dritte (z. B. Subunternehmer) zu erbringen. Der Kunde kann dem Einsatz eines bestimmten Dritten widersprechen, falls ernstliche begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit oder Fachkompetenz bestehen.
5. Pflichten des Kunden, Rechtsfolgen bei Verstößen, Sperre
5.1. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages verpflichtet.
5.2. Der Kunde nutzt die vertragsgegenständlichen Leistungen nur in der Art und dem Umfang, die nach diesen AVB sowie dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile wie den technischen Leistungsbeschreibungen vereinbart oder von beiden Parteien übereinstimmend vorausgesetzt sind. Der Kunde überprüft alle als solche bezeichneten Annahmen und Ausgangspunkte, die G&L für die Leistungserbringung voraussetzt, sorgfältig auf Richtigkeit bzw. mindestens auf Plausibilität und informiert G&L unverzüglich über Abweichungen bzw. Fehler. Dies gilt insbesondere für Mengengerüste und Nutzungsszenarien, die einer Leistung von G&L zugrunde gelegt werden.
5.3. Der Kunde stellt zu jeder Zeit sicher, dass seine Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen weder die technische Lauffähigkeit, die Stabilität und die Leistungsfähigkeit der technischen Infrastrukturen und Systeme, noch die Nutzung der technischen Infrastrukturen durch andere Kunden beeinträchtigt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere nicht mit G&L abgestimmte Konfigurationen negative Auswirkungen auf die Nutzbarkeit haben können. Der Kunde informiert G&L rechtzeitig über Änderungen an Hardware, Infrastruktur, Software und deren Konfiguration, soweit diese Änderungen Auswirkungen auf die Leistungen von G&L haben können.
5.4. Der Kunde wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht dazu nutzen oder nutzen lassen, um rechts- oder sittenwidrige Inhalte zu übermitteln oder auf solche Inhalte hinzuweisen. Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. G&L nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der überlassenen Software genutzten Inhalte nicht.
5.5. Soweit G&L dem Kunden einen entsprechenden Zugang zu den vertragsgegenständlichen Leistungen verschafft, wie etwa zum technischen Portal des jeweiligen Vorleisters von G&L zum Zwecke der Vornahme von Konfigurationseinstellungen durch den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, etwaige Vorgaben der Vorleister von G&L zum Zugang und zur Nutzung ihrer technischen Portale uneingeschränkt einzuhalten. G&L wird den Kunden über derartige Vorgaben im Rahmen des Einzelvertrages, d. h. in dem Angebot von G&L, der technischen Leistungsbeschreibung und/oder einer Zusatzvereinbarung, unterrichten.
5.6. Der Kunde ist zur Geheimhaltung sämtlicher von G&L erhaltener (Zugangs-) Daten (z. B. Lizenzschlüssel, Passwörter und Benutzernamen), etwa zu technischen Portalen, sowie zur unverzüglichen Information an G&L, sobald der Kunde davon Kenntnis erlangt, dass einem unbefugten Dritten ein Passwort bekannt geworden ist, verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, überlassene Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern sowie etwaig vorhandene Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren. Überlassene Software darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit dies von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5.7. Dem Kunden obliegt die alleinige Verantwortung für die Verfügbarkeit seiner Website(s) im Internet und die Connectivity seiner Website(s) zum Internet, sowie sämtlicher Inhalte, IP-Adressen, Domain-Bezeichnungen, Hyperlinks, Datenbanken, Anwendungen und sonstiger Betriebsmittel, die für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Website(s) durch den Kunden erforderlich sind.
5.8. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch G&L erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, für G&L kostenlos und vollständig erbracht werden. Der Kunde wird G&L bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem erforderlichen Umfang unterstützen, insbesondere
• in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen schaffen, den Mitarbeitern und Beauftragten von G&L Zugang zu technischen Einrichtungen, etwa physisch sowie per RemoteAccess/Remote-Log-in, gewähren, falls dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist,
• G&L für die Leistungserbringung benötigte Informationen, etwa auch im Hinblick auf kundenseitig vorgenommene Konfigurationen, fortlaufend und in aktualisierter Form zur Verfügung stellen,
• G&L unverzüglich über Fehler, Störungen, Unterbrechungen, Sicherheitslücken oder sonstige Schwachstellen, die ihm bekannt geworden sind, informieren, G&L in dem erforderlichen Umfang bei der Fehlerdiagnose und -behebung unterstützen,
• alle über die vertragsgegenständlichen Leistungen übermittelten Inhalte und Daten auf seinen eigenen Systemen vorhalten und ordnungsgemäß, regelmäßig sowie der Bedeutung der Daten angemessen sichern.
5.9. Kommt der Kunde, trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist G&L zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, soweit G&L ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche von G&L bleiben hiervon unberührt.
5.10. Bei Verstößen gegen die Pflichten dieser Ziffer 5. ist G&L ferner berechtigt, den Zugang des Kunden zu den vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich zu sperren, bzw. sperren zu lassen. Im Falle einer berechtigten Sperrung stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen G&L zu.
5.11. Weitere Pflichten und Obliegenheiten gemäß der Teile 2 bis 4 dieser AVB bleiben unberührt.
6. Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte
6.1. Eine direkte oder indirekte Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen von G&L durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (§ 126 BGB) durch G&L gegenüber dem Kunden gestattet. G&L wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.2. G&L kann die Zustimmung von der Zahlung einer zusätzlichen, gesondert zu vereinbarenden Vergütung abhängig machen. Der Kunde hat auch die Vergütung zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch die befugte Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen von G&L durch Dritte entstanden sind. Gleiches gilt im Falle der unbefugten Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die unbefugte Nutzung nicht von ihm zu vertreten ist.
6.3. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen einzuweisen. Der Kunde hat für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den Dritten in der gleichen Weise einzustehen, wie er selbst für deren Einhaltung einzustehen hat bzw. hätte.
7. Leistungszeit, Liefertermine, Leistungsverzug, Höhere Gewalt
7.1. Liefertermine sowie Termine zur Leistungserbringung durch G&L sind nur verbindlich, wenn diese Termine durch G&L schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
7.2. Solange der Kunde erforderlichen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist ein Verzug von G&L ausgeschlossen. Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Ein Lieferverzug von G&L ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit G&L selbst von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
7.3. G&L gerät in Verzug, falls ein ausdrücklich mindestens in Textform als verbindlich bezeichneter oder bestätigter Liefer-/Leistungstermin schuldhaft nicht eingehalten wird. Ist ein Liefer/Leistungstermin nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt, so gerät G&L nur nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen weiteren Frist zur Lieferung bzw. Leistungserbringung, die in der Regel nicht vor zehn (10) Werktagen nach dem zunächst avisierten Liefer-/Leistungsdatum enden darf, in Verzug. Gerät G&L in Verzug mit einer Leistungspflicht, so gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, es sei denn G&L hat den Verzug nicht zu vertreten.
7.4. Für die Dauer des Vorliegens von unvorhersehbaren Umständen, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt wurden und auch durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, und die nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sind („Höhere Gewalt“), ist G & L von der Verpflichtung zur Lieferung befreit.
Zu solchen Umständen Höherer Gewalt zählen die Vertragsparteien beispielsweise Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen und terroristische Handlungen, Cyber-Attacken, Naturkatastrophen, Feuer und Explosion, Epidemien und Pandemien, sowie behördliche Maßnahmen.
Etwa vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände Höherer Gewalt, jedoch maximal um sechs (6) Monate. Enden die Umstände Höherer Gewalt innerhalb dieses Zeitraums, so kann der Kunde die Leistungserbringung nur ablehnen, wenn ihm diese nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist. Enden die Umstände Höherer Gewalt nach dem Ablauf von sechs (6) Monaten, gilt dies als endgültiges Leistungshindernis; dem Kunden steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu (§ 323 BGB). Dasselbe gilt, wenn und sobald erkennbar ist, dass die Umstände Höherer Gewalt dauerhaft sein werden.
8. Vergütung, Fälligkeit, Preisanpassung
8.1. Die Höhe der vom Kunden an G&L zu zahlende Vergütung für die von G&L zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von G&L und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die vereinbarte Vergütung kann aus Festentgelten, Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, nutzungsabhängigen variablen Entgelten, Leitungs- und Kommunikationskosten, Lizenzgebühren, Mietgebühren sowie sonstigen Entgelten bestehen.
8.2. Im Falle der Abrechnung von Leistungen nach Aufwand stellt G&L dem Kunden Einzelnachweise über ausgeführte Tätigkeiten in der vereinbarten, sonst in der bei G&L üblichen Form zur Verfügung. Der Kunde gibt zur Verfügung gestellte Tätigkeitsnachweise binnen fünf (5) Werktagen nach Erhalt als sachlich richtig gegengezeichnet zurück oder macht Einwendungen gegen die Richtigkeit in Textform geltend. Tätigkeitsnachweise gelten als sachlich richtig akzeptiert, sofern binnen fünf (5) Werktagen nach Erhalt keine Einwendungen gegen die Richtigkeit in Textform geltend gemacht werden.
8.3. Die jeweils an G&L zu zahlende Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung durch den Kunden sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von vierzehn (14) Tagen auf das in dem Angebot oder der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung von G&L angegeben werden. Monatlich, quartalsweise oder jährlich wiederkehrende Zahlungspflichten sind zum jeweils 1. fällig und im Voraus bis zum 10. Werktag des Monats, Quartals oder Jahres zu erfüllen. Im ersten und im letzten Monat der Nutzung wird die Gebühr anteilig berechnet und zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Voraus fällig. Die Leistungen sind jeweils in EUR zu bezahlen. Zu Skonti oder anderen Abzügen ist der Kunde nicht berechtigt.
8.4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von G&L maßgeblich. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Insbesondere ist G&L berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als auch eine Pauschale von 40 EUR zu erheben (§ 288 Abs. 5 BGB).
8.5. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde G&L die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
8.6. Bei grenzüberschreitendender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
8.7. Beanstandungen gegen die Höhe der abgerechneten Entgelte sind umgehend nach Zugang der Rechnung an G&L zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von vier (4) Wochen ab Rechnungszugang bei G&L eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
8.8. Soweit sich die Vergütungen für Leistungen von G&L nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages während dessen Laufzeit für G&L unvorhergesehen und durch G&L nicht beeinflussbar ändern, insbesondere aufgrund von Preisänderungen von Vorleistern, wird G&L die vereinbarte Vergütung mit angemessener Ankündigungsfrist entsprechend ändern und dies dem Kunden schriftlich mitteilen. Stellt die Änderung der Vergütung eine Erhöhung dar, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben zu kündigen. G&L wird den Kunden in der Mitteilung über die Erhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
8.9. Vor Ausspruch der Kündigung hat der Kunde G&L rechtzeitig die Gelegenheit zu geben, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die angekündigte Erhöhung zurückgenommen und der Vertrag zu den bisherigen Konditionen mit dem Kunden fortgesetzt wird. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gilt zukünftig die erhöhte Vergütung als vereinbart.
9. Leistungsänderungen
9.1. Stellt G&L fest, dass von G&L geschuldete Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglich mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen erbracht werden können, oder dass einzelne Wünsche oder Anforderungen des Kunden zur Vertragsausführung fehlerhaft bzw. ungenau, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, wird G&L den Kunden hierüber und über die sich hieraus ergebenden Folgen für die weitere Vertragsausführung unverzüglich informieren. Der Kunde wird sich hierauf hin unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen einer (1) Woche nach Zugang der Information mit G&L zwecks einer Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung in Verbindung setzen. Beeinflusst eine solche Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung vertragliche Konditionen, wie z.B. Preis, Ausführungsfristen o.ä., werden die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Anpassung der Konditionen des betreffenden Einzelvertrages vereinbaren. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine erforderliche Anpassung der Anforderungen zur Vertragsausführung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang des Verlangens von G&L einigen, ist jede Vertragspartei berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. G&L hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung ihrer bis dahin erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz der G&L bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.
9.2. Auftragsänderungswünsche des Kunden zur Vertragsausführung sind von G&L nur unter der Voraussetzung und erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien über die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Vertragsausführung eine zusätzliche schriftliche (§ 126 BGB) Vereinbarung getroffen haben.
10. Keine Beschaffenheitsangaben
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch G&L stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben der von G&L geschuldeten und/oder erbrachten Leistungen dar. Ziffer 4.6 bleibt unberührt.
11. Rechte Dritter, Haftungsfreistellung
11.1. Jede Partei gewährleistet, dass durch die oder im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, Erfüllung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten, oder die Verwendung einer vertraglichen Leistung keine anwendbaren Gesetze, behördlichen Anordnungen oder Rechte Dritter verletzt werden.
11.2. Jede Partei stellt die andere Partei von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten, anwendbaren Gesetzen oder behördlichen Anordnungen durch die oder im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer vertraglichen Leistung, Erfüllung von Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten, oder die Verwendung einer vertraglichen Leistung auf erstes schriftliches Anfordern frei. Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Übernahme sämtlicher erforderlicher Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten, die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die auf Freistellung in Anspruch genommene Partei nachweist, dass sie die dem Anspruch des Dritten zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
12. Haftung von G&L
12.1. G&L haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von G&L beruhen.
12.2. Soweit G&L die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von G&L auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
12.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung gemäß Art. 82 DS-GVO bleiben unberührt.
12.5. Verschafft G&L dem Kunden Zugang zu technischen Portalen Dritter, ist der Kunde für von ihm selbst darin vorgenommenen Konfigurationseinstellungen sowie für Art und Umfang der Nutzung dieser Portale durch ihn allein verantwortlich; eine Haftung von G&L für aufgrund solcher Aktivitäten des Kunden entstandener Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
12.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von G&L gegenüber dem Kunden im Übrigen ausgeschlossen.
13. Haftung des Kunden und Freistellung durch den Kunden
13.1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.2. Der Kunde stellt G&L (einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und/oder sonstigen Vertreter) uneingeschränkt auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich etwa aus einer rechts- und/oder vertragswidrigen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben und die von Dritten infolge angeblicher oder tatsächlicher Verletzungen ihrer Rechte durch den Kunden gegenüber G&L geltend gemacht werden. Der Kunde ersetzt G&L sämtliche Schäden, die G&L infolge der Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte entstehen. Die vorgenannten Verpflichtungen zur Schadloshaltung von G&L schließen insbesondere den Ersatz angemessener Rechtsverfolgungskosten ein.
14. Vertragslaufzeit und Kündigung
14.1. Die Vertragslaufzeit und Nutzungsdauer der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung der jeweiligen Einzelverträge ergeben sich jeweils aus dem Angebot von G&L und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit in den Angebotsunterlagen von G&L bzw. im Einzelvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist bzw. die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, beginnt die Laufzeit stets mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung.
14.2. Jede Kündigung hat schriftlich (§ 126 BGB) zu erfolgen.
14.3. Für den Fall, dass ein Kunde mehrere Einzelverträge abgeschlossen hat, werden durch die Kündigung einer dieser Einzelverträge die anderen Einzelverträge und deren Laufzeit nicht beeinflusst.
14.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.5. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung von Einzelverträgen liegt für G&L insbesondere vor,
• wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für drei Monate erreicht,
• wenn der Kunde die Zahlung fälliger Entgelte, gleich in welcher Höhe, ernsthaft und endgültig verweigert,
• wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt, und der Pflichtverstoß etwa die technische Lauffähigkeit, Stabilität oder Leistungsfähigkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen zu beeinträchtigen droht, oder Rechtsgüter, insbesondere das Vermögen oder den guten Ruf von G&L gefährdet, und dem Pflichtverstoß nicht durch G&L mit technischen Maßnahmen (z.B. Beschränkungen, Sperren) sachgerecht begegnet werden kann.
15. Geheimhaltung
15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen bezüglich des Inhaltes dieser AVB in Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Konditionen, sowie aller vertraulichen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, es sei denn die Verwendung von Vertragsinhalten und vertraulichen Informationen ist nach dem Vertragszweck, zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der anderen Partei oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich. Dies gilt auch für den Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
15.2. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen („Vertrauliche Informationen“), die ihnen jeweils im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden bzw. die die Vertragsparteien miteinander austauschen und einander zugänglich machen, Stillschweigen zu bewahren.
„Vertrauliche Informationen" im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche schriftlichen, elektronischen, mündlichen, digital verkörperten oder sonstigen Informationen, die von deren Inhaber (die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über Vertrauliche Informationen hat) an den Empfänger (jede natürliche oder juristische Person, gegenüber welcher Vertrauliche Informationen offengelegt werden) offenbart werden und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Als Vertrauliche Informationen gelten:
• Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Software, Quellcode, Know-how, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);
• jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und/oder organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind;
• Bestehen und Inhalte von Verträgen zwischen G&L und dem Kunden.
Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten solche Informationen nicht, die
• der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den Inhaber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
• dem Empfänger bereits vor der Offenbarung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
• vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Inhabers selbst gewonnen wurden;
• dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden.
15.3. Der Empfänger ist jeweils verpflichtet,
• Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bzw. der Einzelaufträge und deren Zwecken zu verwenden;
• Vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass seine Vertreter diese Bestimmung einhalten, als wären sie selbst durch diese gebunden;
• Vertrauliche Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung von Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Geheimnisschutz und zum Datenschutz, soweit einschlägig, einzuhalten;
• sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertrauliche Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich (§ 126 BGB) zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung der Vertraulichen Informationen oder von Teilen hiervon bezweckt.
15.4. Auf Aufforderung des Inhabers, sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erfüllung aller zwischen G&L und dem Kunden geschlossenen Verträge und Vertragszwecke, ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien hiervon, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern dem nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
15.5. Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen im vorgenannten Sinne erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien (derart, dass jeglicher Zugriff auf die Vertraulichen Informationen unmöglich wird) oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers.
15.6. Ausgenommen von entsprechenden Vernichtungspflichten sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. vorgenannten Regelung besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist – wobei der Empfänger darzulegen und zu beweisen hat, dass eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Der Empfänger wird dem Inhaber unverzüglich nach Kenntnisnahme darüber informieren, dass die Vernichtung bzw. Rückgabe der betreffenden Vertraulichen Informationen technisch nicht möglich ist.
15.7. Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er, soweit möglich, sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
15.8. Der Inhaber hat, unbeschadet der Rechte, die ihm nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) zukommen, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung, soweit einschlägig, vor.
15.9. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die oben beschriebenen Zwecke – keine sonstigen Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen.
15.10. Der Empfänger hat es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen außerhalb des jeweiligen Vertragszweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“, siehe nachstehend) und/oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und/oder auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
15.11. Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten und/oder Gegenständen zum Zwecke der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (sog. „Reverse Engineering“), die der Inhaber dem Empfänger im Zuge der Zusammenarbeit unter Geltung dieses Vertrages überlassen hat, ist dem Empfänger explizit untersagt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b) letzter Halbsatz GeschGehG.
16. Aufrechnung, Zurückbehaltung
16.1. Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von G&L i.S.v. § 320 BGB geltend gemacht wird, oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
16.2. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
17. Schriftform
17.1. Dieser Vertrag geht allen vorher getroffenen Absprachen zu seinem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Vertragsparteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
17.3. Soweit nicht in diesen AVB ausdrücklich durch einen entsprechenden Verweis auf § 126 BGB die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 BGB gefordert wird, genügt zur Wahrung der Schriftform auch die Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.
18. Vertragsübergang
18.1. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesen AVB bzw. dem jeweiligen Einzelvertrag mit G&L nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung durch G&L auf Dritte übertragen.
18.2. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind auch verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG.
18.3. G&L wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund und nicht unangemessen verweigern. Der Kunde informiert G&L unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit G&L zu übertragen. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
18.4. G&L ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des Kunden an ein Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) zu übertragen, es sei denn, die Übertragung des Vertrages auf einen Dritten erweist sich als unbillig und unzumutbar für den Kunden.
19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Schlussbestimmungen
19.1. Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).
19.2. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Sitz von G&L ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB sowie mit dem jeweiligen Einzelvertrag. G&L ist gleichwohl berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
19.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB und/oder des jeweiligen Einzelvertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den AVB und/oder des jeweiligen Einzelvertrages eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
1. Anwendungsbereich
1.1. Dieser Teil 2 der AVB gilt für die entgeltliche, zeitlich begrenzte Überlassung von Standard-Software von Drittanbietern, von individueller, von G&L für den Kunden entwickelter Software sowie von Hardware durch G&L an den Kunden (nachfolgend auch „Mietgegenstand“). Die Software wird dem Kunden für die vereinbarte Vertragslaufzeit als „Software-as-as-Service“ (SaaS-Modell) überlassen. Die mietweise Überlassung von Software bezieht sich ausschließlich auf den kompilierten Objektcode, der in der Regel auf virtuellen Instanzen, die G&L bereitstellt, oder auf virtuellen Instanzen des Kunden abläuft. Wird die Software zur Nutzung durch den Kunden auf von G&L bereitgestellten Servern oder angemieteten Cloud-Lösungen ausgeführt („Hosting“), so findet hierfür ergänzend Ziffer 4 dieses Teils 2 Anwendung.
1.2. Die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software und/oder der Hardware sowie für etwaige Hosting- und Supportleistungen richtet sich nach den Regelungen im jeweiligen Einzelvertrag.
1.3. Nicht umfasst ist in der Regel die Überlassung von Software, die für den Kunden individuell erstellt oder bearbeitet wurde. Diesbezüglich treffen die Parteien schriftlich (§ 126 BGB) gesonderte Vereinbarungen in einem Einzelvertrag.
2. Zugriff auf die Software, Bereitstellung der Hardware, Lieferung, Gefahrübergang
2.1. G&L wird dem Kunden den Zugriff auf die Software in dem im Einzelvertrag vereinbarten Umfang als SaaS-Modell für die vereinbarte Laufzeit einrichten. Nach erfolgter, initialer Provisionierung der Software erhält der Kunde die Zugangsdaten zu der Software.
2.2. Die Bereitstellung gemieteter Hardware erfolgt in der Regel auf Kosten des Kunden, entweder durch Ablieferung beim Kunden durch G&L, durch Abholung des Kunden bei G&L oder durch Versand der Hardware an den Standort des Kunden, je nach dem, was die Parteien im Einzelvertrag vereinbaren. Bei Lieferung der Hardware durch Abholung oder Versand erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden.
2.3. Eine Installation bzw. Aufstellung der Hardware beim Kunden und Herstellung der Betriebsbereitschaft bzw. Einrichtung der Hardware beim Kunden sowie Einweisung oder Schulung ist von G&L nur geschuldet, soweit dies gegen gesonderte Vergütung im jeweiligen Einzelvertrag schriftlich vereinbart worden ist.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde hat gemietete Hardware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung seiner Mitarbeiter zu sorgen und sicherzustellen, dass die gemietete Hardware dem üblichen Einsatz bzw. den Vorgaben in der Produktbeschreibung entsprechend eingesetzt und bedient wird.
3.2. Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der gemieteten Hardware unverzüglich G&L schriftlich anzuzeigen.
4. Zeitlich beschränkte Nutzungsrechte; Lizenzbedingungen des Drittanbieters
4.1. G&L räumt dem Kunden nach Maßgabe dieser AVB sowie, soweit es sich um Dritt-Software handelt, nach Maßgabe der anwendbaren Lizenzbedingungen des Drittanbieters der Software und der Regelungen im jeweiligen Einzelvertrag ein zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränktes, einfaches Nutzungsrecht an der Software ein. G&L wird dem Kunden die Lizenzbedingungen des Drittanbieters der Software zugänglich machen.
4.2. Die Nutzung der Software ist inhaltlich dahingehend beschränkt, dass der Kunde nur berechtigt ist, die Software ausschließlich im eigenen Geschäftsbetrieb für die eigenen betrieblichen Zwecke („Nutzungszweck“) nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags und, soweit es sich um Dritt-Software handelt, nach Maßgabe der anwendbaren Lizenzbedingungen des Drittanbieters der Software zu nutzen. Soweit die Software von G&L gehostet wird, hat der Kunde das Recht zum Zugriff und zur Nutzung der vereinbarten Funktionalität der Software nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags und, soweit es sich um Dritt-Software handelt, nach Maßgabe der anwendbaren Lizenzbedingungen des Drittanbieters der Software. Der Funktionsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag und, soweit vorhanden, der technischen Leistungsbeschreibung und/oder einer Produktbeschreibung.
4.3. Das Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Dauer des Einzelvertrags beschränkt und endet durch Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums oder durch Kündigung der im jeweiligen Einzelvertrag erfolgten Nutzungsvereinbarung.
4.4. Das Nutzungsrecht ist räumlich auf die auf den im Einzelvertrag genannten virtuellen Instanzen beschränkt.
4.5. Dem Kunden werden keine Rechte am Quellcode der Software eingeräumt.
4.6. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, es sei denn, im Einzelvertrag wird etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.
4.7. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an der Software, die dem Kunden nicht aufgrund Gesetzes zustehen, bei G&L bzw. dem Drittanbieter.
4.8. Verstößt der Kunde gegen eine der Lizenzbestimmungen dieses Teils 2 der AVB und/oder
der Lizenzbedingungen des Drittanbieters der Software, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an G&L zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche etwaig auf virtuellen Instanzen installierten Kopien der Software zu löschen sowie eine gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder G&L auszuhändigen.
5. Datensicherung
5.1. Sofern die vertragsgegenständliche Software auf virtuellen Instanzen betrieben wird, die der Kunde bereitstellt, ist der Kunde für die Sicherung seiner sowie sämtlicher von Dritten zur Verfügung gestellten Daten selbst verantwortlich. Der Kunde führt regelmäßig in dem dem Schutzbedarf der jeweiligen Daten angemessenen Umfang und Intervallen Datensicherungen durch. Der Kunde stellt insbesondere vor Arbeiten von G&L an Systemen bzw. der Software, auf denen Echtdaten des Kunden produktiv verarbeitet werden, sicher, dass eine aktuelle und vollständige Datensicherung vorhanden ist. Im Einzelfall können die Parteien im Einzelvertrag vereinbaren, dass G&L zusätzlich zu der Datensicherungspflicht des Kunden in festgelegten Zyklen durch Remote-Zugriff eine Datensicherung gegen zusätzliche Vergütung durchführt und diese Sicherung dem Kunden als Datei zum Download bereitstellt.
5.2. Sofern die vertragsgegenständliche Software auf virtuellen Instanzen betrieben wird, die G&L bereitgestellt, führt G&L regelmäßig, in dem dem Schutzbedarf der jeweiligen Daten angemessenen Umfang und Intervallen, Datensicherungen gemäß den Bestimmungen im Einzelvertrag bzw. im SLA in Bezug auf die vom Kunden mit der Software verarbeiteten Daten durch.
6. Open Source
Soweit zusammen mit der Software dem Kunden auch Open Source Software übergeben oder bereitgestellt wird, richten sich die Rechte und Pflichten des Kunden ausschließlich nach den Bedingungen derjenigen Open Source Lizenz, unter der die Software veröffentlich wurde. Die anwendbaren Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Lizenz werden im Einzelvertrag aufgeführt.
7. Pflege und Support, Service-Level-Agreement
7.1. Pflege und Support der Software und/oder Hardware wird von G&L gemäß dem mit dem Kunden individuell abgeschlossenen Service Level Agreement erbracht. Wird kein Service Level vereinbart, so erbringt G&L Pflege- und Supportleistungen in angemessener Zeit und in angemessenem Umfang.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, G&L ihm bekannte Mängel, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen, Unterbrechungen der Betriebsbereitschaft oder andere Beeinträchtigungen unverzüglich nach deren Entdeckung unter Angabe der betroffenen Leistung, sowie dem Kunden bekannten Einzelheiten, insbesondere zum Fehlerbild, schriftlich anzuzeigen und so präzise wie möglich zu beschreiben.
8. Gewährleistung
8.1. Für die zeitlich beschränkte Überlassung der Software und/oder Hardware gelten die gesetzlichen (Miet-) Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe:
8.2. Die Gewährleistung für anfängliche Mängel der Software und/oder Hardware ist ausgeschlossen, sofern G&L den Mangel nicht zu vertreten hat.
8.3. G&L leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software und/oder Hardware während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software und/oder Hardware keine Rechte Dritter entgegenstehen. G&L wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
8.4. G&L hat in Bezug auf die vermietete Software das Recht, nach eigener Wahl die Mangelbeseitigung entweder durch Bereitstellung von Patches oder einer späteren Release-Version der gesamten Software oder Teilen davon durchzuführen. G&L ist ferner berechtigt, die Mangelbeseitigung an der Software auch durch sog. Workarounds zu erbringen, die nicht den für einen Mangel ursächlichen Fehler, sondern nur die Auswirkungen für den Kunden beseitigen.
8.5. Ferner ist G&L zur Beseitigung von Funktionsstörungen berechtigt, Änderungen an der Struktur der über die Software verarbeiteten Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
8.6. Die Gewährleistung umfasst keine Verbesserungen, Funktionserweiterungen, Schulungen.
9. Nutzungskontrolle, Auditrecht
9.1. Sofern die Software auf virtuellen Instanzen, die der Kunde bereitstellt, betrieben wird, ist der Kunde verpflichtet, G&L auf Aufforderung hin unverzüglich Auskunft über den Umfang der Nutzungen der Software zu erteilen. G&L behält sich im Falle des Betriebs der Software auf virtuellen Instanzen des Kunden vor, zu kontrollieren, ob die Nutzung der Software durch den Kunden über den vereinbarten Umfang hinausgeht.
9.2. G&L kann vom Kunden jederzeit Auskunft über Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung der Software verlangen. Diese Auskunft ist, soweit möglich, durch Vorlage geeigneter durch die Software erstellter Nutzungsberichte für jede ausgeführte Instanz zu erteilen. G&L verpflichtet sich, bei der Geltendmachung von Auskunftsverlangen den jeweils entstehenden administrativen Aufwand und die jeweilige Leistungsfähigkeit des Kunden zu berücksichtigen, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs des Kunden zu vermeiden.
9.3. Sofern G&L begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Kunden erteilten Auskunft hat, kann G&L durch eigene Mitarbeiter oder zur Verschwiegenheit verpflichtete unabhängige Dritte in den Geschäfts- bzw. IT-Betriebsräumen des Kunden die zur Bestimmung des Nutzungsumfangs erforderlich Informationen erheben („Audit“). Der Kunde ist verpflichtet, den Zugriff auf die erforderlichen Informationen zu ermöglichen, entweder durch Systemzugriff auf die erforderlichen Ressourcen oder Bereitstellung eines Mitarbeiters, der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen hat. Jede Partei trägt ihre anfallenden Kosten grundsätzlich selbst. Der Kunde trägt sämtliche Kosten des Audits, sofern eine tatsächliche Nutzung der Software festgestellt wird, die die vereinbarte Nutzung um mehr als 15% übersteigt.
10. Kündigung
10.1. G&L hat das Recht zur fristlosen Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsverhältnisses über Software und/oder Hardware, falls der
Kunde
(a) mit dem für die Nutzung der Software und/oder Hardware sowie für die Pflege der Software und den Support vereinbarten Entgelte für zwei aufeinanderfolgende Monate ganz oder zum weit überwiegenden Teil in Verzug gerät, oder
(b) über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten insgesamt mit einem Betrag, der mindestens dem zweifachen monatlichen Entgelt für die Nutzung der Software und/oder Hardware sowie die Pflege der Software und den Support entspricht, in Verzug gerät.
10.2. G&L hat ferner das Recht zur fristlosen Kündigung eines zeitlich befristeten Nutzungsverhältnisses über die Software und/oder Hardware, falls ein erheblicher Mangel der Software und/oder Hardware nach mindestens zwei Nachbesserungsversuchen nicht behoben werden kann, oder die Mangelbeseitigung das Fünffache des vereinbarten monatlichen Entgelts für Nutzung der Software oder Hardware und der Pflege der Software und den Support voraussichtlich übersteigen würde.
1. Installation, Konfiguration, Programmierung von Software/Schnittstellen
1.1. Umfasst der Gegenstand des Einzelvertrags Leistungen wie beispielsweise Installation, Konfiguration oder Programmierung von Software oder Schnittstellen, die im Einzelfall als Werkleistungen zu qualifizieren sind, so verpflichtet sich G&L zur Erbringung dieser Leistungen gemäß dem Einzelvertrag und den Vereinbarungen in einem Lasten- und Pflichtenheft. Für nachträgliche Änderungen und Ergänzung findet Ziffer 4 dieses Teils 3 der AVB Anwendung.
1.2. Die bezeichneten Leistungen werden grundsätzlich zur Umsetzung eines von G&L erstellten Konzepts oder einer Beratung durch G&L erbracht. Wurde zuvor kein Konzept durch G&L erstellt und keine Beratung durch G&L durchgeführt, erbringt G&L seine Leistung ohne Ansehung der Tauglichkeit oder Zweckmäßigkeit für die Anforderungen des Kunden. G&L wird den Kunden unverzüglich informieren, falls und soweit die Undurchführbarkeit der Umsetzung des vom Kunden eingebrachten Konzepts oder der eingebrachten Planung erkennbar wird. In diesem Fall wird G&L die Entscheidung des Kunden über den undurchführbaren Teil der Leistung abwarten. Während des Zeitraums, in welchem die Entscheidung des Kunden über den undurchführbaren Teil der Leistung aussteht, gerät G&L nicht in Verzug mit der Erbringung dieses Teils der vertraglichen Leistungen.
1.3. Umfasst der Gegenstand des Vertrages die individuelle Erstellung oder Bearbeitung von Software, so verpflichtet sich G&L zur Ablieferung des (ausführbaren) Objektcodes der vereinbarten Software, deren Funktionalität sich nach dem Einzelvertrag sowie, soweit vorhanden, dem Lasten- und Pflichtenheft bestimmt. Für nachträgliche Änderungen und Ergänzung findet Ziffer 4 dieses Teils 3 der AVB Anwendung.
1.4. Zur Übergabe des Quellcodes der Software ist G&L nur verpflichtet, wenn eine solche ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart wird.
1.5. G&L liefert zu der erstellten bzw. angepassten Software eine Anwender- und eine Administrationsdokumentation, wenn diese Bestandteil des Auftrags ist, anhand derer ein ausreichend qualifizierter und geschulter Anwender bzw. Administrator die vereinbarte Funktionalität bedienen bzw. einrichten kann. Die Dokumentation kann im Zweifel auch nur elektronisch bereitgestellt werden.
2. Lasten-/Pflichtenheft
2.1. Sofern nicht anders vereinbart, wird G&L das vom Kunden zu erstellende fachliche und organisatorische Funktionskonzept der zu erbringenden Leistung (Lastenheft) in einem technischen Umsetzungskonzept (Pflichtenheft) umsetzen. Das Pflichtenheft ist primäre Grundlage der weiteren Leistungserbringung.
2.2. Die Erstellung des Pflichtenhefts ist stets gesondert zu vergüten, sofern nicht anders vereinbart.
2.3. Das Pflichtenheft wird dem Kunden vor Beginn der weiteren Leistungen vorgelegt. Der Kunde prüft im Rahmen seiner Sach- und Fachkunde das Pflichtenheft auf offensichtliche Fehler und Plausibilität und rügt solche unverzüglich schriftlich gegenüber G&L.
3. Zeit- und Ablaufplan
3.1. Für die Werkleistungen werden die Parteien einen Zeit- und Ablaufplan vereinbaren. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. Erbringt der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verschiebt sich der Zeit- und Ablaufplan automatisch um den Zeitraum, um den die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden verzögert ist. Dies gilt nicht, wenn G&L den Kunden nicht auf die Erforderlichkeit der Mitwirkungspflicht und die drohende Verzögerung hingewiesen hat. Solange der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist ein Verzug von G&L ausgeschlossen.
3.3. Dasselbe gilt, soweit G&L von seinen Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird.
3.4. Verzögert sich die Erbringung einer Mitwirkungspflicht des Kunden um mehr als fünf (5) Werktage, so kann G&L vom Kunden eine angemessene Verschiebung verbindlicher Leistungstermine verlangen, soweit Termine aufgrund der Verzögerung wegen veränderter Personalplanung bei G&L nicht eingehalten werden können.
3.5. Soweit G&L aufgrund der Verzögerung einer Mitwirkungspflicht des Kunden das für die Leistung eingeplante Personal und Ressourcen nicht anderweitig einsetzen kann, kann G&L vom Kunden eine angemessene Entschädigung, insbesondere angefallene Personalkosten und sonstige Vorhaltekosten, verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Dauer der Verzögerung sowie der Höhe der vereinbarten Vergütung.
3.6. Das gesetzliche Kündigungsrecht von G&L bleibt unberührt.
4. Change Requests
4.1. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts und Umfangs der von G&L zu erbringenden Leistungen können von jeder Partei auch nach Beginn der Leistungserbringung vorgeschlagen werden (Change Request).
4.2. Change Requests müssen mindestens folgende Angaben enthalten und in Textform an die jeweils andere Partei übermittelt werden:
a) Beschreibung bzw. Spezifizierung des Change Requests;
b) Ggf. Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht;
c) Zu erwartende Auswirkungen auf den Zeit- und Ablaufplan;
d) Sofern der Change Request durch G&L erfolgt, Aufwandseinschätzung bzw. Schätzung der (zusätzlichen) Kosten.
Vom Kunden unterbreitete Change Requests werden von G&L geprüft und um eine Aufwandseinschätzung bzw. Schätzung der (zusätzlichen) Kosten einschließlich des insgesamt zu erwartenden Aufwands für die Prüfung und Ausarbeitung des Change Requests, soweit erforderlich, ergänzt, und dem Kunden in Textform wieder übermittelt.
4.3. Mehraufwand für G&L, der aufgrund von Change Requests entsteht, ist mit gemäß der vereinbarten Vergütung gesondert zu vergüten.
4.4. Der Inhalt des Change Requests, gleich, von welcher Partei unterbreitet, wird nur Teil des Vertragsinhalts, wenn der gemäß Ziffer 4.2 übermittelte Change Request durch die jeweils andere Partei in Textform angenommen wird, einschließlich der zu erwartenden Auswirkungen auf Zeitplan und Kosten.
5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde wird zusätzlich zu den in Teil 1 dieser AVB statuierten Mitwirkungspflichten insbesondere die zusätzlich im Einzelvertrag sowie in nachfolgender Ziffer 5.2 folgen Pflichten erfüllen:
5.2. Der Kunde wird insbesondere
• die an die Leistungen gestellten Anforderungen, z. B. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht, in ausreichender Form schriftlich konkretisieren (Lastenheft),
• Testszenarien, Testpläne und Testdaten zu erstellen bzw. bereitzustellen, die den späteren Produktivbetrieb und dessen Anforderungen hinreichend genau abbilden,
• eine Entwicklungs- und Testumgebung bereitstellen,
• im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und G&L unverzüglich mitzuteilen,
• seine Systemumgebung (Hard- und Software) fortgesetzt warten, sofern nicht mit G&L ein dahingehender Wartungsvertrag geschlossen wird.
6. Abnahme
6.1. Abgeschlossene Leistungen nach diesem Teil 3 der AVB müssen abgenommen werden. Leistungen nach anderen Teilen sind nur abzunehmen, wenn eine Abnahme ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart ist.
6.2. G&L wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung in Textform anzeigen.
6.3. Auf diese Anzeige hin wird der Kunde und ggf. G&L unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei (3) Werktagen, mit der Durchführung der vereinbarten Funktions- und Abnahmetests beginnen. Der Testzeitraum soll fünf (5) Werktage nicht übersteigen, wird jedoch auf Verlangen des Kunden angemessen verlängert, sofern die notwendigen Tests absehbar mehr Zeit erfordern oder sich aufgrund für beide Parteien unvorhersehbarer Umstände verzögern.
6.4. Nach erfolgreichem Abschluss der Funktions- und Abnahmetests hat der Kunde die Abnahme unverzüglich in Textform zu erklären. Die Erklärung der Abnahme hat zu erfolgen, wenn die Leistung bzw. Teilleistung in allen wesentlichen Punkten die vereinbarten Anforderungen erfüllt.
Die Leistung bzw. Teilleistung erfüllt in allen wesentlichen Punkten die vereinbarten Anforderungen, wenn sie keine Fehler enthält, die entweder
a) dazu führen, dass die abzunehmende Leistung oder Teilleistung nicht genutzt werden kann, oder
b) bei wesentlichen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen verursachen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Dauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
6.5. Die Abnahme gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als erteilt, falls der Kunde
a) binnen zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Abnahmebereitschaftsanzeige weder eine Verlängerung des Zeitraums der Funktions- und Abnahmetests verlangt noch die Nichterfüllung der vereinbarten Anforderungen in wesentlichen Punkten schriftlich rügt, oder
b) die erbrachte Leistung im Produktivbetrieb einsetzt, ohne nach spätestens drei (3) Werktagen schriftlich die Nichterfüllung der vereinbarten Anforderungen in wesentlichen Punkten zu rügen.
7. Softwarenutzungsrecht
7.1. Vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Regelungen im Einzelvertrag räumt G&L dem Kunden an der individuell erstellten oder anpassten Software folgende Nutzungsrechte ein:
7.2. Der Kunde erhält bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, befristetes, nicht übertragbares Recht, die Software auf seinen Systemen zu installieren und zu Testzwecken zu nutzen. Die Nutzung im Produktivbetrieb, d. h. zu Geschäftszwecken des Kunden, ist nicht gestattet.
7.3. Der Kunde erhält unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Erstellung bzw. Anpassung der Software vereinbarten Entgelts ein einfaches, unbefristetes, weltweites Recht zur Nutzung der Software zu den Geschäftszwecken des Kunden. Dieses Nutzungsrecht ist ohne schriftliche (§ 126 BGB) Zustimmung von G&L nur an verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) übertragbar.
7.4. Rechte am Quellcode, sowie weitere Rechte am Objektcode, insbesondere über die Nutzung für eigene Geschäftszwecke hinausgehende Rechte wie Vervielfältigung, das Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, erhält der Kunde nur, soweit die Einräumung dieser Rechte im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart oder von beiden Parteien vorausgesetzt wurde.
7.5. Ein ausschließliches anstelle eines einfachen Rechts erhält der Kunde nur, soweit die Einräumung dieses Rechts im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. G&L bleibt auch bei Einräumung eines ausschließlichen Verwertungsrechts weiterhin zur Nutzung und Bearbeitung der Software für eigene Geschäftszwecke berechtigt.
7.6. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an der Software, die dem Kunden nicht aufgrund Gesetzes zustehen, bei G&L.
8. Vergütung und Fälligkeit
8.1. Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme der Leistung fällig.
8.2. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
8.3. G&L kann vom Kunden die Zahlung angemessener Vorschusszahlungen verlangen.
Endet der Einzelvertrag vorzeitig, hat G&L Anspruch auf die Vergütung, die den bis zur Beendigung dieses Einzelvertrags erbrachten Leistungen entspricht.
9. Gewährleistung
9.1. Im Falle von Sachmängeln findet das gesetzliche werkvertragliche Gewährleistungsrecht mit folgender Maßgabe Anwendung:
9.2. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingend eine andere, gesetzliche Frist zur Anwendung kommt. Die vorstehende Regelung gilt nicht in Fällen einer Haftung von G&L wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von G&L wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von G&L beruhen.
9.3. G&L ist berechtigt, die Nacherfüllung auch durch Ablieferung einer neuen Release-Version der Software, oder durch sog. Workarounds zu erbringen, die nicht den für einen Mangel ursächlichen Fehler, sondern nur die Auswirkungen für den Kunden beseitigen. Schlägt diese Art der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 12 des Teils 1 dieser AVB zu.
9.4. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist G&L berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. Schlägt diese Art der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 12 des Teils 1 dieser AVB zu.
9.5. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich durch schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige, die Mängel veranschaulichende Unterlagen, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.
9.6. Etwaige gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Die Einzelheiten zum Kaufvertragsgegenstand sowie zum Kaufpreis ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
1.2. Leistungen von G&L im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware, wie etwa Aufstellen, Installation, Einweisung sowie Wartung und Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und in der Regel gesondert zu vergüten. Die Parteien treffen über die Erbringung der vorgenannten oder ähnlichen Leistungen in dem jeweiligen Einzelvertrag gesonderte Vereinbarungen.
2. Lieferung; Nichtverfügbarkeit; Gefahrübergang
2.1. Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht G&L einen Liefertermin ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat.
2.2. Hardware wird in der Regel von G&L eigens in der vom Kunden angefragten Konfiguration beim Lieferanten bestellt. Sollte die vom Kunden angefragte Konfiguration beim Lieferanten von G&L nicht verfügbar sein (z. B. nach Umstellung der Produktgeneration, Nichtbelieferung durch den Hersteller oder Einstellung einer Produktlinie), so wird G&L dem Kunden mindestens ein vergleichbares und verfügbares Produkt anbieten. Ein Anspruch auf Lieferung des zunächst angefragten Produkts besteht nicht.
2.3. Die Lieferung der Hardware erfolgt ab Werk G&L, Maarweg 149-161, 50825 Köln (d.h. „ab Werk“/„ex works“ bzw. „EXW Maarweg 149-161, 50825 Köln“ nach Incoterms 2020), sofern nicht die Parteien ausdrücklich schriftlich etwas Anderes im Einzelvertrag vereinbaren.
Sofern nicht im Einzelfall ein Fall des Versendungskaufs nach § 447 BGB vorliegt, geht somit die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlusts sowie der Verschlechterung der Hardware auf den Kunden über, sobald G&L die Hardware am genannten Lieferort dem Kunden wie vereinbart zur Verfügung gestellt hat.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der G&L.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht, negative Beschaffenheitsvereinbarung, Gewährleistung und Verjährung
4.1. Der Kunde hat die gelieferte Hardware nach Maßgabe des § 377 HGB unverzüglich auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer, unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, hat der Kunde G&L unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung der Rügefrist sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4.2. Das gesetzliche Kaufgewährleistungsrecht findet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 5. dieses Teils 4 Anwendung.
4.3. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang die im Einzelvertrag mit dem Kunden vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich für die einzelvertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand die objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB nicht erfüllt, insbesondere seine vereinbarte Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Waren abweicht bzw. dahinter zurückbleibt.
4.4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingend eine andere, gesetzliche Frist zur Anwendung kommt. Die vorstehende Regelung gilt nicht in Fällen einer Haftung von G&L wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen einer Haftung von G&L wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von G&L beruhen.
4.5. G&L ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. G&L ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen.
4.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie G&L im Einzelfall unzumutbar, oder hat G&L beide Arten der Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Einzelvertrag zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daneben lediglich im Rahmen von Ziffer 12 des Teils 1 dieser AVB zu.
4.7. Ist G&L Lieferant des Kunden, und macht der Kunde gegen G&L Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend, die der Kunde im Verhältnis zu seinem Käufer wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache zu tragen hatte (§ 445a BGB), so endet die Ablaufhemmung der Verjährung der vorgenannten Regressansprüche sowie der Ansprüche des Kunden gegen G&L bei Mängeln (§ 437 BGB) abweichend von § 445b Abs. 2 BGB fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem G&L die Sache dem Kunden abgeliefert hat.
Stand: 2022